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Eine unerwartete technische Wirkung kann als Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit zu werten sein. Wenn sich jedoch für den Fachmann etwas, das unter den Patentanspruch fällt, bereits in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte, beispielsweise weil aus Mangel an Alternativen eine "Einbahnstraßen-Situation" vorlag, dann ist die unerwartete Wirkung lediglich ein Extra-Effekt, der dem beanspruchten Gegenstand keine erfinderische Qualität verleiht (siehe T 231/97, nicht im ABl. veröffentlicht, und T 192/82, ABl. 9/1984, 415).
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