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Besteht in einem in der Anmeldung benannten Vertragsstaat ein älteres nationales Recht, so hat der Anmelder dieselben Möglichkeiten zur Vornahme von Änderungen, wie sie in IV, 6.3, erster Absatz für kollidierende europäische Anmeldungen genannt sind. Die Änderung der Anmeldung zwecks Berücksichtigung älterer nationaler Rechte sollte jedoch weder verlangt noch vorgeschlagen werden (siehe auch III, 8.4).
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