Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
6a. Kollision mit älteren nationalen Rechten
 

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  6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmeldungen6. Kollision mit anderen europäischen Patentanmeldungen     7. Neuheit7. Neuheit  
 

6a.

Kollision mit älteren nationalen Rechten

 

Besteht in einem in der Anmeldung benannten Vertragsstaat ein älteres nationales Recht, so hat der Anmelder dieselben Möglichkeiten zur Vornahme von Änderungen, wie sie in IV, 6.3, erster Absatz für kollidierende europäische Anmeldungen genannt sind. Die Änderung der Anmeldung zwecks Berücksichtigung älterer nationaler Rechte sollte jedoch weder verlangt noch vorgeschlagen werden (siehe auch III, 8.4).