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Der Recherchenbericht führt ein nicht in einer Amtssprache abgefasstes Dokument nur an, wenn es gute Gründe für die Annahme gibt (z. B. auf Grund von Zeichnungen oder einer Zusammenfassung oder eines korrespondierenden Patents in einer Amtssprache oder auf Grund einer Übersetzung, die der Prüfer selbst oder eine mit der Sprache des Dokuments vertraute Person abgefasst hat), dass es sich um ein maßgebliches Dokument handelt (siehe B-X, 9.1.2 und 9.1.3). Der Prüfer kann das Dokument in der Stellungnahme zur Recherche oder in der Mitteilung nach Art. 96 (2) auf der Basis dieser Gründe angeben. Bestreitet der Anmelder jedoch die Maßgeblichkeit des Dokuments unter Angabe bestimmter Gründe, so hat der Prüfer zu untersuchen, ob es unter Berücksichtigung dieser Gründe und des Weiteren ihm zugänglichen Stands der Technik gerechtfertigt ist, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Wenn ja, so hat er eine Übersetzung des Dokuments (oder lediglich des einschlägigen Teils davon, wenn sich dieser leicht bestimmen lässt) anfertigen zu lassen. Ist er weiterhin der Ansicht, dass das Dokument maßgeblich ist, dann hat er dem Anmelder zusammen mit dem nächsten amtlichen Bescheid eine Kopie der Übersetzung zuzusenden.
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