Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
4. Gewerbliche Anwendbarkeit
4.3 Prüfverfahren
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
4. Gewerbliche Anwendbarkeit4. Gewerbliche Anwendbarkeit
  4.2 Chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren4.2 Chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren     4.4 Gewerbliche Anwendbarkeit und Ausschluss nach Art. 52 (2)4.4 Gewerbliche Anwendbarkeit und Ausschluss nach Art. 52 (2)  
 

4.3

Prüfverfahren

 

Prüfverfahren sollten als Erfindungen betrachtet werden, die gewerblich anwendbar und somit patentierbar sind, wenn die Prüfung zur Verbesserung oder Kontrolle von Erzeugnissen, Geräten oder Verfahren angewendet werden kann, die selbst gewerblich anwendbar sind. Insbesondere wäre die Verwendung von Tieren für Testzwecke in der Industrie, z. B. zum Testen gewerblicher Erzeugnisse (um beispielsweise das Fehlen pyrogener oder allergischer Wirkungen festzustellen) oder von Zuständen (z. B. zur Ermittlung der Wasser- oder Luftverschmutzung) patentierbar.