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Bei mikrobiologischen Verfahren ist besondere Aufmerksamkeit auf das Erfordernis der Wiederholbarkeit zu richten, auf das in II, 4.11 hingewiesen wird. Bei biologischem Material, das nach Regel 28 hinterlegt wird, wird durch die Möglichkeit der Entnahme einer Probe (Regel 28 (3)) die Wiederholbarkeit gesichert. Es ist daher in diesem Fall nicht erforderlich, darüber hinaus ein weiteres Verfahren zur Herstellung des biologischen Materials anzugeben.
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Regel 28 (3)
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