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2.3.6
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Computerprogramme
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Computerprogramme fallen unter den Ausdruck "computerimplementierte Erfindungen", der Ansprüche abdecken soll, die Computer, Computernetze oder andere herkömmliche programmierbare Vorrichtungen umfassen, wobei prima facie die neuen Merkmale der beanspruchten Erfindung durch ein Programm oder mehrere Programme realisiert werden. Solche Ansprüche können beispielsweise auf eine Methode für den Betrieb dieser herkömmlichen Vorrichtung, auf die für die Ausführung der Methode entwickelte Vorrichtung oder - entsprechend T 1173/97 (ABl. 10/1999, 609) - auf das Programm selbst gerichtet sein. Bezüglich der Vorgehensweise bei der Prüfung wird nicht nach dem allgemeinen Zweck der Erfindung unterschieden, d. h. ob sie eine Nische besetzen oder eine neue Art der Unterhaltung bieten soll usw.
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Für die Patentfähigkeit gelten hier im Prinzip genau dieselben grundlegenden Kriterien wie bei anderen Gegenständen. Zwar sind auch "Computerprogramme" in Art. 52 (2) aufgeführt, hat der beanspruchte Gegenstand jedoch technischen Charakter, so ist er durch Art. 52 (2) und (3) nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Ein von einem Computerprogramm gesteuerter Datenverarbeitungsprozess kann theoretisch aber auch mittels spezieller Schaltkreise durchgeführt werden, und die Ausführung eines Programms umfasst immer physikalische Wirkungen, z. B. elektrische Ströme. Nach T 1173/97 sind solche normalen physikalischen Wirkungen alleine noch nicht ausreichend, um einem Computerprogramm technischen Charakter zu verleihen. Kann ein Computerprogramm beim Betrieb auf einem Computer aber eine weitere technische Wirkung hervorbringen, die über diese normalen physikalischen Wirkungen hinausgeht, so ist es nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob es allein oder als Aufzeichnung auf einem Datenträger beansprucht wird. Diese weitere technische Wirkung kann im Stand der Technik bekannt sein. Eine weitere technische Wirkung, die einem Computerprogramm technischen Charakter verleiht, könnte z. B. in der Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, in der Verarbeitung von Daten, die Gegenstände verkörpern, oder in der internen Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen unter dem Einfluss des Programms zu finden sein und beispielsweise die Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung beeinflussen. Somit kann ein allein oder als Aufzeichnung auf einem Datenträger oder in Form eines Signals beanspruchtes Computerprogramm als Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) betrachtet werden, wenn das Programm in der Lage ist, beim Betrieb auf einem Computer eine weitere technische Wirkung hervorzubringen, die über die normalen physikalischen Wechselwirkungen zwischen dem Programm und dem Computer hinausgeht. Auf einen solchen Anspruch kann ein Patent erteilt werden, wenn alle Erfordernisse des EPÜ erfüllt sind (siehe insbesondere Art. 84, 83, 54 und 56 sowie IV, 4.4). Solche Ansprüche sollten keine Programmlisten (siehe II, 4.14a) enthalten, sondern alle Merkmale angeben, die die Patentierbarkeit des beim Betrieb des Programms auszuführenden Verfahrens gewährleisten (siehe III, 4.4, letzter Satz).
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Im Übrigen ist das Erfordernis des technischen Charakters nach der Entscheidung T 769/92 (ABl. 8/1995, 525) erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind. Solche technischen Überlegungen müssen sich im beanspruchten Gegenstand niederschlagen.
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Bei der Prüfung, ob eine beanspruchte computerimplementierte Erfindung patentfähig ist, ist Folgendes zu beachten. Im Falle eines Verfahrens verleiht die Angabe technischer Mittel für einen rein nichttechnischen Zweck und/oder für die Verarbeitung rein nichttechnischer Informationen einem solchen einzelnen Verwendungsschritt oder dem Verfahren als Ganzem nicht zwangsläufig technischen Charakter. Andererseits hat ein Computersystem, das zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet entsprechend programmiert ist, beispielsweise auch auf dem von Handel und Wirtschaft, den Charakter einer konkreten Vorrichtung im Sinne eines Gegenstands oder Erzeugnisses, und damit ist es eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) (siehe T 931/95, ABl. 10/2001, 441).
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Weist eine beanspruchte Erfindung nicht prima facie technischen Charakter auf, so ist sie entsprechend Art. 52 (2) und (3) zurückzuweisen. In der Praxis ist es für den Prüfer bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen aber unter Umständen zweckmäßiger, direkt die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit abzuklären, ohne zuvor auf den technischen Charakter einzugehen. Zur Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, muss der Prüfer eine objektive technische Aufgabe bestimmen, die gelöst wurde (siehe IV, 9.8.2). Die Lösung dieser Aufgabe ist der technische Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik. Das Vorliegen eines solchen technischen Beitrags bedeutet, dass der beanspruchte Gegenstand technischen Charakter hat und damit tatsächlich eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) ist. Wird eine solche objektive technische Aufgabe nicht gefunden, so weist der beanspruchte Gegenstand zumindest keine erfinderische Tätigkeit auf, weil kein technischer Beitrag zum Stand der Technik geleistet werden kann, und der Anspruch ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
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