Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines
1.3 Technischer Fortschritt, nützliche Wirkung
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.2 Sonstige Bedingungen1.2 Sonstige Bedingungen       
 

1.3

Technischer Fortschritt, nützliche Wirkung

 

Das EPÜ schreibt weder explizit noch implizit vor, dass eine Erfindung einen technischen Fortschritt oder auch nur eine nützliche Wirkung mit sich bringen muss, um patentierbar zu sein. Jedoch sind gegebenenfalls vorhandene vorteilhafte Wirkungen gegenüber dem Stand der Technik in der Beschreibung anzugeben (Regel 27 (1) c)), und solche Wirkungen sind für die Bestimmung der "erfinderischen Tätigkeit" oftmals bedeutsam (siehe IV, 9).