Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
       7.2 Besondere technische Merkmale7.2 Besondere technische Merkmale  
 

7.1

Allgemeines

 

Eine europäische Patentanmeldung darf "nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen". Bei der zweiten Möglichkeit, d. h. bei der durch eine einzige erfinderische Idee untereinander verbundenen Gruppe von Erfindungen, können mehrere unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche die in Regel 29 (2) genannten Voraussetzungen erfüllen (siehe III, 3.2 und 3.3), doch ist es üblicher, dass mehrere unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien aufgestellt werden.

 

Art. 82

Regel 29 (2)