Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
6. Stützung durch die Beschreibung
6.1 Allgemeines
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
6. Stützung durch die Beschreibung6. Stützung durch die Beschreibung
       6.2 Verallgemeinerungsgrad6.2 Verallgemeinerungsgrad  
 

6.1

Allgemeines

 

Die Patentansprüche müssen von der Beschreibung gestützt sein. Dies bedeutet, dass der Gegenstand eines jeden Patentanspruchs eine Grundlage in der Beschreibung haben muss und der Umfang der Patentansprüche nicht über den durch die Beschreibung, die Zeichnungen und auch den Beitrag zum Stand der Technik gerechtfertigten Umfang hinausgehen darf (T 409/91, ABl. 9/1994, 653). Hinsichtlich der Stützung unabhängiger Ansprüche durch die Beschreibung siehe III, 6.6.

 

Art. 84