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1.1
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Teilweiser europäischer Recherchenbericht
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Entspricht die europäische Anmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung (siehe C-III, 7), so recherchiert sie und erstellt den teilweisen europäischen Recherchenbericht nach Regel 46 (1) für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung (oder Gruppe von Erfindungen, die eine Einheit darstellen,) beziehen. Der teilweise europäische Recherchenbericht wird durch eine Aufzählung der einzelnen Erfindungen ergänzt.
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Regel 46
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Was die Stellungnahme zur Recherche bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung betrifft, siehe XII, 6.
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Bei der Bestimmung, welche Erfindung die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder einheitliche Gruppe von Erfindungen ist, berücksichtigt der Prüfer den Inhalt der abhängigen Ansprüche, wobei Ansprüche, die lediglich selbstverständliche Merkmale enthalten, außer Betracht bleiben (siehe III, 3.8).
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