Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNG
1. Allgemeines
1.2 Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren
 

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TEIL B
KAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNGKAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNG
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.1 Teilweiser europäischer Recherchenbericht1.1 Teilweiser europäischer Recherchenbericht     1.3 Dokumente, die nur für andere Erfindungen bedeutsam sind1.3 Dokumente, die nur für andere Erfindungen bedeutsam sind  
 

1.2

Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren

 

Die Recherchenabteilung unterrichtet den Anmelder über die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung in einer den Teilrecherchenbericht begleitenden Mitteilung und teilt ihm außerdem mit, dass für jede weitere, nach der in den Patentansprüchen zuerst erwähnten Erfindung eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn die Recherche auch diese Erfindungen erfassen soll. Die Gebührenzahlung muss innerhalb einer von der Recherchenabteilung festgesetzten Frist erfolgen, die mindestens zwei und höchstens sechs Wochen beträgt (Regel 46 (1)). Recherchen zu den Erfindungen, für die weitere Recherchengebühren innerhalb der gesetzten Frist entrichtet worden sind, werden von der Recherchenabteilung vorrangig behandelt. Der Recherchenbericht ist für alle die Teile der Anmeldung zu erstellen, die sich auf Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Im Recherchenbericht werden die einzelnen Erfindungen aufgeführt und der Gegenstand sowie die entsprechenden Ansprüche (oder Teile von Ansprüchen - siehe Regel 30 (2)) angegeben, für die eine Recherche durchgeführt wurde.

 

Regel 46 (1)