Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche
3.3 Änderung der Patentansprüche
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHEKAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche3. Gegenstand der Recherche
  3.2 Auslegung der Patentansprüche3.2 Auslegung der Patentansprüche     3.4 Verzicht auf Patentansprüche3.4 Verzicht auf Patentansprüche  
 

3.3

Änderung der Patentansprüche

 

Wenn eine europäische Patentanmeldung nicht auf eine frühere internationale Patentanmeldung zurückgeht, darf der Anmelder die Patentansprüche vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts nicht ändern (Regel 86 (1)). Daher richtet sich die Recherche in diesen Fällen auf die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung der europäischen Patentanmeldung. Geht eine europäische Anmeldung jedoch auf eine frühere internationale Anmeldung zurück, so hat der Anmelder in der internationalen Phase die Möglichkeit gehabt, die internationale Anmeldung entweder nach Erhalt des internationalen Recherchenberichts (Art. 19 (1) PCT) oder während der internationalen vorläufigen Prüfung (Art. 34 (2) b) PCT) zu ändern. Der Anmelder kann dann angeben, dass er mit diesen oder mit anderweitig geänderten Anmeldungsunterlagen (einschließlich der Ansprüche) gemäß Regel 107 (1) b) in die europäische Phase eintreten möchte. Des Weiteren erhält der Anmelder vom EPA die Gelegenheit, die Anmeldungsunterlagen (einschließlich der Ansprüche) innerhalb einer vorgegebenen Frist zu ändern (Regel 109). Die Anmeldung in der geänderten Fassung dient gegebenenfalls als Grundlage für eine ergänzende europäische Recherche, die nach Art. 157 (2) durchzuführen ist (siehe II, 4.3 und XII, 2).

 

Regel 86 (1)

Regel 107 (1) b)

Regel 109