Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
12. Übermittlung des Recherchenberichts und der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend)
 

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KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
  11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente       
 

12.

Übermittlung des Recherchenberichts und der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend)

 

Das EPA übermittelt dem Anmelder den Recherchenbericht, die Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) und Kopien aller angeführten Dokumente (siehe X, 11.1), einschließlich der Dokumente, die nach dem "&"-Zeichen genannt sind und kopiert sowie an den Anmelder gesandt werden sollen (siehe X, 11.3).