Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIE
2. Recherchenstrategie
2.1 Gegenstand der Recherche; Einschränkungen
 

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TEIL B
KAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIEKAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIE
2. Recherchenstrategie2. Recherchenstrategie
       2.2 Formulierung einer Recherchenstrategie2.2 Formulierung einer Recherchenstrategie  
 

2.1

Gegenstand der Recherche; Einschränkungen

 

Es könnte zweckmäßig sein, dass der Prüfer nach der Bestimmung des Gegenstands der Erfindung gemäß IV, 1.1 zunächst einmal eine Aufzeichnung über die Recherche erstellt, in der der Gegenstand seiner Recherche so genau wie möglich angegeben wird. In vielen Fällen dürften sich die Ansprüche zu diesem Zweck heranziehen lassen, doch sind sie unter Umständen zu verallgemeinern, um alle Aspekte und Ausführungsformen der Erfindung einzubeziehen. Gleichzeitig ist auch auf die von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gegenstände (siehe VIII, 1 und 2) und auf etwaige mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (siehe VII, 1.1) zu achten. Es könnte auch der Fall eintreten, dass der Prüfer die Recherche einschränken muss, weil den Erfordernissen des EPÜ so wenig entsprochen wurde, dass eine sinnvolle Recherche unmöglich ist (siehe VIII, 3). Solche Beschränkungen der Recherche sind in der Teilrecherche oder in der Erklärung, die nach Regel 45 an die Stelle des Recherchenberichts tritt, anzugeben. In der Erklärung sind die Beschränkungen zu begründen (siehe X, 8 iii)). Die Erklärung bzw. der Teilrecherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als Recherchenbericht.

 

Regel 45