Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
8. Beschränkung des Gegenstands der Recherche
 

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  7. Bezeichnung, Zusammenfassung und Abbildungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden (wie auf...7. Bezeichnung, Zusammenfassung und Abbildungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden (wie auf...     9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente  
 

8.

Beschränkung des Gegenstands der Recherche

 

In folgenden Fällen wird im Recherchenbericht, in der Erklärung oder im Teilrecherchenbericht angegeben, ob der Gegenstand der Recherche eingeschränkt worden ist und welche Patentansprüche recherchiert bzw. nicht recherchiert worden sind:

 

i)

Patentansprüche, die über die Zahl 10 hinausgehen und für die keine zusätzlichen Gebühren entrichtet worden sind (siehe III, 3.4). Die nicht recherchierten Ansprüche sind anzugeben. Dies gilt nur für europäische und ergänzende europäische Recherchenberichte.

 

Regel 31 (1)

Regel 110 (1)



ii)

Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (siehe VII). Die einzelnen Erfindungen sind durch Angabe ihres Gegenstands und der betreffenden Patentansprüche (bzw. Teile von Ansprüchen; siehe Regel 30 (2)) zu kennzeichnen. Für den Teilrecherchenbericht (siehe VII, 1.1) wird angegeben, dass er für die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung erstellt wurde. Dies gilt für die "a priori" und die "a posteriori" festgestellte mangelnde Einheitlichkeit. Im Recherchenbericht, der für alle die Erfindungen erstellt wird, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind, werden die verschiedenen Erfindungen (und die entsprechenden Patentansprüche bzw. Teile von Ansprüchen) angegeben, die recherchiert worden sind.

 

Regel 46 (1)



iii)

Ansprüche, bei denen keine sinnvolle Recherche oder nur eine unvollständige Recherche durchgeführt werden kann (siehe VIII). In einer Erklärung wird angegeben,

 

Regel 45

Art. 52 (2), (4)

Art. 53



a)

dass sinnvolle Recherche auf der Grundlage aller Patentansprüche nicht möglich war (diese Erklärung ersetzt den Recherchenbericht) oder

 

b)

dass für einen oder mehrere Patentansprüche keine sinnvolle Recherche oder Teilrecherche durchgeführt werden konnte. In diesem Fall werden die betreffenden Patentansprüche in der Erklärung angegeben, die dem Teilrecherchenbericht beigefügt wird.

 

In beiden Fällen a) und b) sind die Gründe für die Nichtdurchführung oder für die Einschränkung der Recherche (beispielsweise nicht patentierbarer Gegenstand, unklare Ansprüche) anzugeben.