Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
4. Einsichtnahme in das europäische Patentregister
 

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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
  3. Auskunft aus den Akten3. Auskunft aus den Akten     5. Ausstellung beglaubigter Kopien5. Ausstellung beglaubigter Kopien  
 

4.

Einsichtnahme in das europäische Patentregister

 

Das europäische Patentregister, das die in Regel 92 genannten Angaben enthält, kann konsultiert werden, um den Verfahrensstand und den Rechtsstand von Patentrechten festzustellen. In das europäische Patentregister werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens Eintragungen vorgenommen. Die einzige Ausnahme bildet die Berichtigung der Erfindernennung, die jederzeit erfolgen kann. Auf das Europäische Patentregister Online kann kostenlos über das Internet zugegriffen werden (www.epoline.org). Neben den Angaben aus dem europäischen Patentregister enthält das Online-Register zusätzliche Anmelde- und Verfahrensdaten, die nicht im Europäischen Patentblatt veröffentlicht sind. Zudem sind Registerdaten telefonisch bei den Informationsstellen in München, Den Haag, Berlin und Wien erhältlich.

 

Art. 127

Regel 92