Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
3. Auskunft aus den Akten
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
  2. Akteneinsicht2. Akteneinsicht     4. Einsichtnahme in das europäische Patentregister4. Einsichtnahme in das europäische Patentregister  
 

3.

Auskunft aus den Akten

 

Auf Antrag und gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr kann das EPA vorbehaltlich der in Art. 128 (1) bis (4) und Regel 93 vorgesehenen Beschränkungen Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente erteilen.

 

Regel 95



Das EPA kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn diese im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

 

Der im Rahmen der Erteilung von Auskünften geführte Schriftwechsel zwischen dem EPA und dem Antragsteller wird in den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Teil der Akte aufgenommen. Das EPA macht dem Anmelder gegenüber keine Angaben über Erteilung von Auskünften.