Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
5. Ausstellung beglaubigter Kopien
 

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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
  4. Einsichtnahme in das europäische Patentregister4. Einsichtnahme in das europäische Patentregister     6. Vom EPA ausgestellte Prioritätsbelege6. Vom EPA ausgestellte Prioritätsbelege  
 

5.

Ausstellung beglaubigter Kopien

 

Auf Antrag stellt das EPA eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung oder der europäischen Patentschrift und anderer Unterlagen aus den Akten europäischer Anmeldungen und Patente aus, wenn die Voraussetzungen für die Akteneinsicht (Art. 128 (1) bis (4)) gegeben sind und eine Verwaltungsgebühr, sofern erforderlich, entrichtet worden ist.

 

Die bei der Ausstellung der Bescheinigung anfallenden Kosten für die Kopien werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

 

Wurde gleichzeitig mit dem Antrag die Abbuchung der Kosten vom laufenden Konto des Antragstellers beantragt, so erfolgt die Belastung des laufenden Kontos mit dem Rechnungsbetrag.