Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
1. Allgemeines
 

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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
       2. Akteneinsicht2. Akteneinsicht  
 

1.

Allgemeines

 

Die Akteneinsicht und die Auskunft aus den Akten dienen der Unterrichtung der Öffentlichkeit; ihnen unterliegen die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente.

 

Art. 128



Zu internationalen (PCT-)Anmeldungen siehe E-IX, 4.3, 5.8 und 6.5.

 

Die Bestimmungen für die Akteneinsicht sind in Art. 128 und in den Regeln 93 und 94, diejenigen für die Auskunft aus den Akten in Regel 95 enthalten.

 

Regel 93, Regel 94

Regel 95



Die Gebühr für die Akteneinsicht und die Gebühr für die Auskunft aus den Akten werden gemäß Art. 3 (1) GebO vom Präsidenten des EPA festgesetzt und regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Art. 3 (1) GebO