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1.
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Allgemeines
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Die Akteneinsicht und die Auskunft aus den Akten dienen der Unterrichtung der Öffentlichkeit; ihnen unterliegen die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente.
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Art. 128
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Die Gebühr für die Akteneinsicht und die Gebühr für die Auskunft aus den Akten werden gemäß Art. 3 (1) GebO vom Präsidenten des EPA festgesetzt und regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.
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Art. 3 (1) GebO
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