Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren
4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren
4.2.4 Jahresgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren4. Fälligkeit der Gebühren
4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren
  4.2.3 Erteilungsgebühr und Druckkostengebühr4.2.3 Erteilungsgebühr und Druckkostengebühr       
 

4.2.4

Jahresgebühren

 

Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Nicht wirksam gezahlte Jahresgebühren werden vom EPA zurückgezahlt. Liegt die Zahlung nur kurz vor dem zulässigen Vorauszahlungszeitraum, so kann das EPA von einer Rückzahlung absehen. In diesem Fall wird die Zahlung aber erst mit dem ersten Tag des zulässigen Vorauszahlungszeitraums wirksam. Wird die Jahresgebühr nicht spätestens am Fälligkeitstag gezahlt, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Zur Berechnung der Nachfrist siehe J 4/91, ABl. 8/1992, 402. Der Anmelder wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Aus der Unterlassung des Hinweises kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten (siehe J 12/84, ABl. 4/1985, 108 und J 1/89, ABl. 1-2/1992, 17). Siehe auch Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., ABl. 4/1993, 229 bezüglich Euro-PCT-Anmeldungen nach Art. 39 (1) PCT. Bezüglich der Jahresgebühren für europäische Teilanmeldungen siehe IV, 1.4.3.

 

Regel 37 (1)

Art. 86 (2)

Regel 37 (2)



Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren an das EPA endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird (Art. 86 (4); siehe ABl. 6/1984, 272).