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Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr werden mit der Zustellung der Mitteilung nach Regel 51 (4) fällig, mit der zur Zahlung dieser Gebühren aufgefordert wird. Gleiches gilt für Anspruchsgebühren gemäß Regel 51 (7), soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 (1) bzw. 110 (1) und (2) entrichtet worden sind.
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