Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.4 Gebühren
1.4.3 Jahresgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.4 Gebühren1.4 Gebühren
  1.4.2 Anspruchsgebühren1.4.2 Anspruchsgebühren       
 

1.4.3

Jahresgebühren

 

Für die Teilanmeldung sind wie für jede andere europäische Patentanmeldung Jahresgebühren an das EPA zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag der Stammanmeldung an, geschuldet. Gemäß Art. 76 (1) ist der Anmeldetag der Stammanmeldung auch für die Berechnung der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren der Teilanmeldung (Art. 86 (1)) maßgebend. Wird die Teilanmeldung zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu dem bereits Jahresgebühren für die Stammanmeldung fällig geworden sind, so sind diese Jahresgebühren auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit Einreichung der Teilanmeldung fällig. Für die Zahlung dieser Gebühren ist eine Frist von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung vorgesehen. Wird diese Frist versäumt, so können die Jahresgebühren noch innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr, die 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühren ausmacht, entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn am Tag der Einreichung der Teilanmeldung außer den nachzuzahlenden Jahresgebühren eine weitere Jahresgebühr fällig wird oder wenn erstmals eine Jahresgebühr fällig wird.

 

Art. 86 (1)

Art. 76 (1)

Regel 37 (3)

Art. 2 Nr. 5 GebO



Wird bis zum Ablauf der oben genannten Frist von vier Monaten eine weitere Jahresgebühr oder erstmals eine Jahresgebühr fällig, so kann diese Jahresgebühr innerhalb dieser Frist zuschlagsfrei entrichtet werden. Geschieht dies nicht, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr, die 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr ausmacht, entrichtet wird. Für die Berechnung der Nachfrist gelten die von der Juristischen Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze (siehe J 4/91, ABl. 8/1992, 402).

 

Regel 37 (3)

Art. 2 Nr. 5 GebO



Bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung von Jahresgebühren, die innerhalb der Frist von vier Monaten nach Regel 37 (3) Satz 2 fällig werden, beginnt die Ausschlussfrist nach Art. 122 (2) Satz 3 erst nach Ablauf der vier Monate zu laufen.

 

Beispiel:

 

5.3.1990

Anmeldetag der Stammanmeldung

13.1.1993

Einreichung der Teilanmeldung und Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 3. Jahr

31.3.1993

Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 4. Jahr

13.5.1993

Ablauf der Frist von vier Monaten nach Regel 37 (3)

13.5.1994

Ablauf der Frist von einem Jahr nach Art. 122 (2)