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Die Prüfungsgebühr wird mit Eingang des schriftlichen Prüfungsantrags fällig. Da dieser im vorgeschriebenen Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001) enthalten ist, kann die Prüfungsgebühr bereits an dem Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, wenn die Anmeldung mit dem vorgeschriebenen Formblatt für den Erteilungsantrag eingereicht wird. Die Prüfungsgebühr kann noch bis zum Ablauf der in Art. 94 (2) festgesetzten Frist gezahlt werden.
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