Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren
4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren
4.2.2 Prüfungsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren4. Fälligkeit der Gebühren
4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren4.2 Fälligkeit bestimmter Gebühren
  4.2.1 Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Benennungsgebühr, Anspruchsgebühren4.2.1 Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Benennungsgebühr, Anspruchsgebühren     4.2.3 Erteilungsgebühr und Druckkostengebühr4.2.3 Erteilungsgebühr und Druckkostengebühr  
 

4.2.2

Prüfungsgebühr

 

Die Prüfungsgebühr wird mit Eingang des schriftlichen Prüfungsantrags fällig. Da dieser im vorgeschriebenen Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001) enthalten ist, kann die Prüfungsgebühr bereits an dem Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, wenn die Anmeldung mit dem vorgeschriebenen Formblatt für den Erteilungsantrag eingereicht wird. Die Prüfungsgebühr kann noch bis zum Ablauf der in Art. 94 (2) festgesetzten Frist gezahlt werden.