Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.7 Rückzahlung der Anspruchsgebühren und der Erteilungs- und Druckkostengebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
  10.2.6 Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)10.2.6 Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)       
 

10.2.7

Rückzahlung der Anspruchsgebühren und der Erteilungs- und Druckkostengebühr

 

Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr werden zurückgezahlt, wenn die europäische Patentanmeldung vor der Zustellung des Erteilungsbeschlusses zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses, so ist eine Rückzahlung der Druckkostengebühr nicht möglich, da diese Bestandteil der Erteilungsgebühr ist. Wird die Anmeldung nach Zustellung einer Mitteilung gemäß Regel 51 (6) zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach Regel 51 (7) entrichtete Anspruchgebühren zurückerstattet.

 

Art. 97 (2) b)

Regel 51 (6)