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Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr werden zurückgezahlt, wenn die europäische Patentanmeldung vor der Zustellung des Erteilungsbeschlusses zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses, so ist eine Rückzahlung der Druckkostengebühr nicht möglich, da diese Bestandteil der Erteilungsgebühr ist. Wird die Anmeldung nach Zustellung einer Mitteilung gemäß Regel 51 (6) zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach Regel 51 (7) entrichtete Anspruchgebühren zurückerstattet.
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Art. 97 (2) b)
Regel 51 (6)
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