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Sind Gebühren nicht wirksam gezahlt worden, so sind sie zurückzuzahlen. Beispiele: Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Benennungsgebühren oder Prüfungsgebühr sind verspätet ohne Zuschlagsgebühr nach den Regeln 85a oder 85b gezahlt worden. Sonst werden Gebühren, die am oder nach dem Fälligkeitstag entrichtet worden sind, nur dann zurückgezahlt, wenn ein besonderer Rückzahlungstatbestand vorliegt (siehe XI, 10.2).
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