Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines
10.1.2 Nicht wirksam gezahlte Gebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines10.1 Allgemeines
  10.1.1 Ohne Rechtsgrund gezahlte Gebühren10.1.1 Ohne Rechtsgrund gezahlte Gebühren     10.1.3 Bagatellbeträge10.1.3 Bagatellbeträge  
 

10.1.2

Nicht wirksam gezahlte Gebühren

 

Sind Gebühren nicht wirksam gezahlt worden, so sind sie zurückzuzahlen. Beispiele: Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Benennungsgebühren oder Prüfungsgebühr sind verspätet ohne Zuschlagsgebühr nach den Regeln 85a oder 85b gezahlt worden. Sonst werden Gebühren, die am oder nach dem Fälligkeitstag entrichtet worden sind, nur dann zurückgezahlt, wenn ein besonderer Rückzahlungstatbestand vorliegt (siehe XI, 10.2).