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Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Höhe des Bagatellbetrags ist auf 10 EUR festgesetzt worden (Art. 1 des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 6. September 2001, ABl. 11/2001, 521).
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Art. 10c GebO
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