Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines
10.1.3 Bagatellbeträge
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines10.1 Allgemeines
  10.1.2 Nicht wirksam gezahlte Gebühren10.1.2 Nicht wirksam gezahlte Gebühren       
 

10.1.3

Bagatellbeträge

 

Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Höhe des Bagatellbetrags ist auf 10 EUR festgesetzt worden (Art. 1 des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 6. September 2001, ABl. 11/2001, 521).

 

Art. 10c GebO