Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines
10.1.1 Ohne Rechtsgrund gezahlte Gebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.1 Allgemeines10.1 Allgemeines
       10.1.2 Nicht wirksam gezahlte Gebühren10.1.2 Nicht wirksam gezahlte Gebühren  
 

10.1.1

Ohne Rechtsgrund gezahlte Gebühren

 

Damit eine Gebührenzahlung voll wirksam wird, muss

 

i)

sich die Zahlung auf ein anhängiges Verfahren beziehen und

 

ii)

der Zahlungstag (siehe XI, 3) am oder nach dem Fälligkeitstag liegen (siehe XI, 4.1.1).

 

Wenn sich eine Zahlung nicht auf eine anhängige europäische Patentanmeldung bezieht (z. B. auf eine Patentanmeldung, die bereits als zurückgenommen gilt), so fehlt ein Rechtsgrund für die Zahlung; der eingezahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

 

Wird vor dem oder am Fälligkeitstag gezahlt und fällt spätestens an diesem Tag der Rechtsgrund weg (z. B. weil die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder zurückgenommen wird), so ist der gezahlte Betrag zurückzuzahlen. Dies gilt auch für vor dem Fälligkeitstag wirksam gezahlte Jahresgebühren (Regel 37 (1) Satz 2).