Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren
4.1 Allgemeines
4.1.1 Fälligkeit
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren4. Fälligkeit der Gebühren
4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines
       4.1.2 Höhe der Gebühr4.1.2 Höhe der Gebühr  
 

4.1.1

Fälligkeit

 

Der Begriff der Fälligkeit wird im EPÜ in einem ganz bestimmten Sinn verwendet. Er bezeichnet nicht den letzten Tag einer Frist für die Zahlung einer Gebühr (siehe XI, 6 "Rechtzeitigkeit der Zahlung"), sondern den ersten Tag, an dem eine Zahlung wirksam vorgenommen werden kann. Die Fälligkeit der Gebühren ergibt sich im Allgemeinen aus den Vorschriften des EPÜ oder des PCT. Ist dies nicht der Fall, so werden die Gebühren mit Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Vor dem Fälligkeitstag kann eine Gebühr nicht wirksam entrichtet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erfolgt nur für Jahresgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum vor dem Fälligkeitstag (frühestens ein Jahr vor dem Fälligkeitstag) wirksam entrichtet werden können, siehe XI, 4.2.4.

 

Art. 4 (1) GebO

Regel 37 (1) Satz 2



Nicht wirksam vor dem Fälligkeitstag gezahlte Gebühren können vom EPA zurückgezahlt werden. Liegt die Zahlung nur kurz vor dem Fälligkeitstag, so kann das EPA von einer Rückzahlung absehen. In diesem Fall wird die Zahlung aber erst mit dem Fälligkeitstag wirksam. Wegen Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung siehe XI, 4.2.4.