Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.10 Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.9 Verwendungsansprüche4.9 Verwendungsansprüche     4.10a Messmethode und Messmittel für in den Patentansprüchen genannte Parameterwerte4.10a Messmethode und Messmittel für in den Patentansprüchen genannte Parameterwerte  
 

4.10

Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen

 

Die Patentansprüche dürfen sich, "wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist", hinsichtlich der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere normalerweise nicht auf Hinweise stützen wie: "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Figur 2 der Zeichnung dargestellt". Die ausdrückliche Betonung der Ausnahme sollte beachtet werden. Es obliegt dem Anmelder nachzuweisen, dass es in einem bestimmten Fall "unbedingt erforderlich ist", sich auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen zu stützen (siehe T 150/82, ABl. 7/1984, 309). Ein Beispiel für eine zulässige Ausnahme wäre ein Fall, in dem eine Erfindung eine spezielle Formgebung beinhaltet, die in den Zeichnungen dargestellt ist, aber nicht ohne Weiteres in Worten oder durch eine einfache mathematische Formel angegeben werden kann. Ein weiterer Sonderfall wäre eine Erfindung, die sich auf chemische Erzeugnisse bezieht, deren Merkmale sich zum Teil lediglich durch grafische Darstellung oder Diagramme angeben lassen.

 

Regel 29 (6)