Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
5. Verbindliche Fassung
5.2 Übereinstimmung der Übersetzung mit dem ursprünglichen Text
 

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TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
5. Verbindliche Fassung5. Verbindliche Fassung
  5.1 Allgemeines5.1 Allgemeines       
 

5.2

Übereinstimmung der Übersetzung mit dem ursprünglichen Text

 

Wenn von der in Art. 14 (2) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist und sich die Frage erhebt, ob eine vom Anmelder oder Patentinhaber vorgeschlagene Änderung über den Inhalt des Patents oder der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht und folglich gegen Art. 123 (2) verstößt, sollte das EPA in der Regel bei Fehlen eines Gegenbeweises unterstellen, dass die ursprüngliche Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische mit dem Text in der ursprünglichen Sprache, beispielsweise dem Niederländischen, übereinstimmt. Diese Frage wird jedoch anhand des ursprünglichen Textes geklärt. Gleichermaßen ist zur Anwendung des Art. 54 (3) der ursprüngliche Text für den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung maßgeblich (siehe C-IV, 6.1). Eine fehlerhafte Übersetzung aus dem Niederländischen oder einer anderen unter Art. 14 (2) fallenden Sprache darf jederzeit während des Verfahrens vor dem EPA, d. h. während des Verfahrens vor der Erteilung und auch während des Einspruchsverfahrens mit der ursprünglichen Sprache in Einklang gebracht werden. Änderungen während eines Einspruchsverfahrens zur Anpassung der Übersetzung an den ursprünglichen Text dürfen aber nicht zugelassen werden, wenn sie gegen Art. 123 (3) verstoßen, d. h. wenn es sich um eine Änderung der Patentansprüche des Patents handelt, durch die der Schutzbereich erweitert wird.

 

Regel 7

Art. 70 (2)

Art. 14 (2)