Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)
4.1 Teilanmeldungen
 

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TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)
       4.2 Sequenzprotokolle4.2 Sequenzprotokolle  
 

4.1

Teilanmeldungen

 

Was IV, 1 ("Europäische Teilanmeldungen") anbelangt, so ist im PCT keine Vorschrift für die Einreichung von Teilanmeldungen enthalten. Für einen in einer früheren Euro-PCT-Anmeldung enthaltenen Gegenstand können eine oder mehrere europäische Teilanmeldungen eingereicht werden, allerdings erst dann, wenn die frühere Anmeldung beim EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt anhängig ist, d. h. wenn sie in die europäische Phase eingetreten ist (siehe IV, 1.1.1). Die Teilanmeldung muss in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden, wenn diese eine Amtssprache des EPA ist; andernfalls ist sie in der Sprache der Übersetzung der dem EPA übermittelten früheren Anmeldung einzureichen.