Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
2. Form der Unterlagen
2.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung
 

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KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
2. Form der Unterlagen2. Form der Unterlagen
       2.2 Schriftstücke, die Unterlagen ersetzen, und Übersetzungen2.2 Schriftstücke, die Unterlagen ersetzen, und Übersetzungen  
 

2.1

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung

 

Die Formerfordernisse, denen die Unterlagen einer europäischen Patentanmeldung, also Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung, genügen müssen, sind in Regel 35 und in Bezug auf die Zeichnungen in Regel 32 aufgeführt. Hinweise für die Erstellung OCR-lesbarer Anmeldungsunterlagen wurden im ABl. 1-2/1993, 59 veröffentlicht. Die besonderen Erfordernisse in Bezug auf Zeichnungen sind im Kapitel X dargelegt. Dieses Kapitel sollte jedoch auch in Bezug auf die anderen genannten Unterlagen eingesehen werden, weil die darin enthaltenen Bemerkungen zu Regel 35 allgemein gültig sind. Hier braucht lediglich auf Regel 35 (9) hingewiesen zu werden, wo Folgendes vorgesehen ist: "Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen."