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Eine Vollmacht kann sich auf mehr als eine Anmeldung bzw. auf mehr als ein Patent erstrecken. Es kann auch eine allgemeine Vollmacht eingereicht werden, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten des Beteiligten bevollmächtigt. Ein entsprechendes Verfahren gilt für den Widerruf einer Vollmacht.
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Art. 133 (2)
Regel 101 (2)
Regel 101 (5)
Regel 101 (6)
Regel 101 (7)
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