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Mit Ausnahme der in IV, 1.1 bis IV, 1.6 genannten Fälle wird die Formalprüfung bei Teilanmeldungen in der gleichen Weise durchgeführt wie bei den anderen Anmeldungen. Auf Teilanmeldungen, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen betreffen und nach dem 1. Januar 1993 eingereicht worden sind, findet Regel 27a Anwendung (siehe IV, 5).
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