Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
1.3.3 Sprachliche Erfordernisse
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
  1.3.2 Erteilungsantrag1.3.2 Erteilungsantrag     1.3.4 Benennung von Vertragsstaaten1.3.4 Benennung von Vertragsstaaten  
 

1.3.3

Sprachliche Erfordernisse

 

Wie in VIII, 1.3 dargelegt, muss eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der Stammanmeldung eingereicht werden. Ist bei der Einreichung der Stammanmeldung von Art. 14 (2) Gebrauch gemacht worden, so kann der Anmelder für die Teilanmeldung auch die ursprüngliche Sprache der Stammanmeldung benutzen, sofern er hierzu berechtigt ist. Er muss dann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Stammanmeldung, jedoch nicht später als 13 Monate nach dem Prioritätstag eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der Stammanmeldung einreichen. Die Übersetzung darf allerdings auch innerhalb eines Monats nach Einreichung der Teilanmeldung vorgelegt werden. Wird diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so wird der Anmeldung nicht der Anmeldetag der Stammanmeldung zuerkannt. Wird die Übersetzung nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht, so gilt die Teilanmeldung nach Art. 90 (3) als zurückgenommen.

 

Regel 4

Regel 6