Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN 1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1) 1.3 Einreichung einer Teilanmeldung 1.3.4 Benennung von Vertragsstaaten
In der Teilanmeldung dürfen nur solche Vertragsstaaten benannt werden, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung in der Stammanmeldung noch wirksam benannt sind (siehe auch G 4/98, ABl. 3/2001, 131). Die Benennung anderer Staaten ist unwirksam, und der Anmelder wird hiervon unterrichtet.