Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
1.3.4 Benennung von Vertragsstaaten
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
  1.3.3 Sprachliche Erfordernisse1.3.3 Sprachliche Erfordernisse     1.3.5 Erstreckungsstaaten1.3.5 Erstreckungsstaaten  
 

1.3.4

Benennung von Vertragsstaaten

 

In der Teilanmeldung dürfen nur solche Vertragsstaaten benannt werden, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung in der Stammanmeldung noch wirksam benannt sind (siehe auch G 4/98, ABl. 3/2001, 131). Die Benennung anderer Staaten ist unwirksam, und der Anmelder wird hiervon unterrichtet.

 

Art. 76 (2)

Regel 25 (2)