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Der Anmelder kann mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen, die auf früheren Anmeldungen im gleichen oder in verschiedenen Staaten beruhen. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen die Fristen, die vom Prioritätstag an berechnet werden, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen, und als Folge davon muss die europäische Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach der frühesten Priorität eingereicht werden; dies gilt, wenn frühere Anmeldungen sowohl in Vertragsstaaten der PVÜ als auch in Staaten eingereicht worden sind, die einen Vertrag nach Art. 87 (5) EPÜ geschlossen haben (bisher sind solche Verträge noch nicht abgeschlossen worden).
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Art. 88 (2)
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