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Die unter III, 6.1 i) erwähnten Staaten sind die Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) oder dieser Übereinkunft nicht angehörende Staaten, die nach Art. 87 (5) mit dem EPA einen Vertrag geschlossen haben (Verträge nach Art. 87 (5) EPÜ sind bisher noch nicht abgeschlossen worden). In Anbetracht des Wortlauts des Art. 87 (1), der auf Anmeldungen Bezug nimmt, die "in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft" eingereicht worden sind, kann die Priorität einer früheren, zuerst eingereichten nationalen oder internationalen Anmeldung oder europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden. Eine Liste der Staaten, in denen die Hinterlegung als prioritätsbegründend anerkannt ist, ist diesem Kapitel beigefügt (III-Anlage). Es handelt sich um die Vertragsstaaten der PVÜ. Der jeweilige Stand der Vertragsstaaten der PVÜ ist der Website der WIPO zu entnehmen und wird regelmäßig im Amtsblatt des EPA veröffentlicht.
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