Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)
6.2 Liste der Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)6. Prioritätsanspruch (siehe auch C-V)
  6.1 Allgemeines6.1 Allgemeines     6.3 Mehrere Prioritäten6.3 Mehrere Prioritäten  
 

6.2

Liste der Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft

 

Die unter III, 6.1 i) erwähnten Staaten sind die Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) oder dieser Übereinkunft nicht angehörende Staaten, die nach Art. 87 (5) mit dem EPA einen Vertrag geschlossen haben (Verträge nach Art. 87 (5) EPÜ sind bisher noch nicht abgeschlossen worden). In Anbetracht des Wortlauts des Art. 87 (1), der auf Anmeldungen Bezug nimmt, die "in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft" eingereicht worden sind, kann die Priorität einer früheren, zuerst eingereichten nationalen oder internationalen Anmeldung oder europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden. Eine Liste der Staaten, in denen die Hinterlegung als prioritätsbegründend anerkannt ist, ist diesem Kapitel beigefügt (III-Anlage). Es handelt sich um die Vertragsstaaten der PVÜ. Der jeweilige Stand der Vertragsstaaten der PVÜ ist der Website der WIPO zu entnehmen und wird regelmäßig im Amtsblatt des EPA veröffentlicht.

 

Das TRIPS-Übereinkommen berechtigt den Anmelder einer europäischen Patentanmeldung allerdings nicht, die Priorität einer ersten Anmeldung in einem Staat zu beanspruchen, der zu den maßgeblichen Zeitpunkten zwar Mitglied des WTO/TRIPS-Übereinkommens war, aber nicht Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (G 2/02 und G 3/02, ABl. 10/2004, 483).