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Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von der Recherchenabteilung bestimmt. Ist jedoch offensichtlich, dass die eingereichte Zusammenfassung nicht zu der Anmeldung gehört, was normalerweise von der Recherchenabteilung zu bestätigen wäre, so wird der Anmelder davon unterrichtet, dass die eingereichten Unterlagen keine Zusammenfassung darstellen und dass die in III, 14 angegebenen Rechtsfolgen eintreten, falls er den Mangel nicht behebt.
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Regel 47 (1)
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