Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
11. Zusammenfassung
11.2 Inhalt der Zusammenfassung
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
11. Zusammenfassung11. Zusammenfassung
  11.1 Allgemeines11.1 Allgemeines     11.3 Zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorgeschlagene Zeichnung11.3 Zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorgeschlagene Zeichnung  
 

11.2

Inhalt der Zusammenfassung

 

Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von der Recherchenabteilung bestimmt. Ist jedoch offensichtlich, dass die eingereichte Zusammenfassung nicht zu der Anmeldung gehört, was normalerweise von der Recherchenabteilung zu bestätigen wäre, so wird der Anmelder davon unterrichtet, dass die eingereichten Unterlagen keine Zusammenfassung darstellen und dass die in III, 14 angegebenen Rechtsfolgen eintreten, falls er den Mangel nicht behebt.

 

Regel 47 (1)