Regel 98 - Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IX - Rechts- und Amtshilfe Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit Kapitel X - Vertretung
Regel 98 - Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren... Regel 97 - Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten Regel 99 - Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

Regel 98

Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung


(1) Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 94 ist nicht anzuwenden.


(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt; die Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht wird nicht erhoben.


(3) Das Europäische Patentamt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents an Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen ist.


 

Art. 131