Regel 94 - Durchführung der Akteneinsicht


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit Kapitel VII - Verzicht auf Beitreibung Kapitel IX - Rechts- und Amtshilfe
Regel 94 - Durchführung der Akteneinsicht Regel 93 - Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile Regel 95 - Auskunft aus den Akten

Regel 94 137

Durchführung der Akteneinsicht


(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.


(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.


137 Zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 11.10.2000, in Kraft getreten am 02.11.2000 (ABl. EPA 2000, 473 f.).

 

Art. 128
R. 98