Regel 95 - Auskunft aus den Akten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit Kapitel VII - Verzicht auf Beitreibung Kapitel IX - Rechts- und Amtshilfe
Regel 95 - Auskunft aus den Akten Regel 94 - Durchführung der Akteneinsicht Regel 95a - Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten

Regel 95

Auskunft aus den Akten


Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 93 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.