Regel 9 - Geschäftsverteilung für die erste Instanz


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers
Regel 9 - Geschäftsverteilung für die erste Instanz Regel 8 - Patentklassifikation Regel 10 - Präsidium der Beschwerdekammern

Regel 9 8

Geschäftsverteilung für die erste Instanz


(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Zahl der Recherchenabteilungen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassifikation und entscheidet gegebenenfalls über die Klassifikation einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nach Maßgabe der Internationalen Klassifikation.


(2)9 Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchenabteilungen, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.


(3)10 Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.


(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass nur eine der Geschäftsstellen der Einspruchsabteilungen für die Kostenfestsetzung nach Artikel 104 Absatz 2 zuständig ist.


8  Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/02 (Anhang I).

9 Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 10.03.1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1989, 177 ff.).

10 Siehe hierzu Mitteilungen vom 28.04.1999 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind (ABl. EPA 1999, 503 ff.) und Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/90 (Anhang I).

 

Art. 15-20
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