Artikel 20 - Rechtsabteilung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel IV - Der Verwaltungsrat
Artikel 20 - Rechtsabteilung Artikel 19 - Einspruchsabteilungen Artikel 21 - Beschwerdekammern

Artikel 20 15

Rechtsabteilung


(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.


(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.


15 Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 10.03.1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1989, 177 f.) und die Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 5 des EPA vom 05.07.1990 über den Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1990, 404 f.).

 

Art. 15, 127, 134
R. 9