Regel 81 - Zustellung an Vertreter


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Zustellungen Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kapitel IV - Fristen
Regel 81 - Zustellung an Vertreter Regel 80 - Öffentliche Zustellung Regel 82 - Heilung von Zustellungsmängeln

Regel 81

Zustellung an Vertreter


(1) Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.


(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.


(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.


 

Art. 119