Regel 34 - Unzulässige Angaben


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Anmeldebestimmungen Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel III - Jahresgebühren
Regel 34 - Unzulässige Angaben Regel 33 - Form und Inhalt der Zusammenfassung Regel 35 - Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen

Regel 34

Unzulässige Angaben


(1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:


a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;


b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;


c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.


(2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben oder Zeichnungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe a, so schließt das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung aus und gibt dabei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an.


(3) Enthält eine europäische Patentanmeldung Äußerungen im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschließen. Dabei gibt es die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.


 

Art. 78, 93
R. 36