Artikel 82 - Einheitlichkeit der Erfindung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel II - Priorität
Artikel 82 - Einheitlichkeit der Erfindung Artikel 81 - Erfindernennung Artikel 83 - Offenbarung der Erfindung

Artikel 82 53

Einheitlichkeit der Erfindung


Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.


53 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/91, G 2/92 (Anhang I).

 

R. 29, 30, 46, 112