Artikel 72 - Rechtsgeschäftliche Übertragung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 72 - Rechtsgeschäftliche Übertragung Artikel 71 - Übertragung und Bestellung von Rechten Artikel 73 - Vertragliche Lizenzen

Artikel 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung


Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.


 

R. 20, 61