Artikel 73 - Vertragliche Lizenzen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 73 - Vertragliche Lizenzen Artikel 72 - Rechtsgeschäftliche Übertragung Artikel 74 - Anwendbares Recht

Artikel 73

Vertragliche Lizenzen


Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.


 

R. 21, 22