Artikel 71 - Übertragung und Bestellung von Rechten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 71 - Übertragung und Bestellung von Rechten Artikel 70 - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents Artikel 72 - Rechtsgeschäftliche Übertragung

Artikel 71

Übertragung und Bestellung von Rechten


Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.


 

R. 20, 21, 61